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Sprühgeräte, 16.03.2015

STMK. PFLANZENSCHUTZGERÄTE-ÜBERPRÜFUNGSVERORDNUNG

Am 14. Februar 2015 ist die Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung,LGBl. Nr. 16/2015, in Kraft getreten. Sie enthält folgende Vorschriften:
Nach dem Stmk. Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 müssen Pflanzenschutzgeräte(PS-Geräte) sachgerecht verwendet und so beschaffen sein sowie gewartet werden, dass beim Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt vermieden werden. Dies ist durch regelmäßige Überprüfung der PS-Gerätesicherzustellen.Die am 14. Februar 2015 in Kraft getretene Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung,LGBl. Nr. 16/2015, enthält nähere Vorschriften dazu.
 

Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte

sind beruflich eingesetzte Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäube-Geräte sowie sonstige Geräte samt Zubehör, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt und bereits in Gebrauch sind.Unabhängig von der wiederkehrenden Überprüfung müssen diese Geräte von den VerwenderInnen regelmäßig kalibriert und technisch überprüft werden.
 

Folgende PS-Geräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung

1. PS-Gerätefür Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz-
    oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für
    Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);
2. PS-Geräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz und vertikal
    ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne
    Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder
    Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei
    Rosskastanien);
3. Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau);
4. stationäre oder teilstationäre PS-Geräte und PS-Anlagen (z. B. PS-Geräte
    und PS-Anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für
    Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);
5. Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B.
    Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen,
    Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung,
    Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, 
    Spritz- und Sprühgestänge an Sägeraten, Mulchgeräte und Mähwerke mit
    Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau
    im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung)
    erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe);
6. Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen, die auch für
    Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;
7. Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen.
 

Ausnahmen

Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare PS-Geräte(Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte, motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückensprühgeräte)sowieGeräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen. Sie müssen von den VerwenderInnenwiederkehrend gewartet und die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.
 

Fristen und Überprüfungsintervalle

Bis 26. November 2016 muss jedes am 11. September 2012 in Gebrauch stehende überprüfungspflichtige PS-Gerätezumindest einmal überprüft werden. Nach dem 11. September 2012 erworbene neue überprüfungspflichtige Geräte sind innerhalb von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal zu überprüfen.Der zeitliche Abstand der weiteren Überprüfungendarf bis Ende 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
 

Überprüfungsbericht und -plakette

Die Überprüfung der PS-Gerätehat durch eine von der Landesregierung anerkannten Werkstätte nach den „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ (Anlage 1 der VO) zu erfolgen. Nach der Überprüfung wirdvon der Werkstätte ein Überprüfungsbericht zweifach ausgestellt und ein Exemplar ausgefolgt; ein Exemplar verbleibt der Werkstätte. Die Berichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Bei positivem Prüfergebnis ist das PS-Gerätvon der Werkstätte mit einer Überprüfungsplakette untrennbar zu kennzeichnen.
 
Ab dem 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige PS-Gerätenur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind (ausgenommen neue Geräte bis fünf Jahre nach dem Kauf).
 

Übergangsbestimmungen für ÖPUL geprüfte Geräte

Überprüfungspflichtige PS-Geräte mit positivem ÖPUL-Prüfergebnis gelten dann als überprüft, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine von der Landesregierung anerkannte Werkstätte nach einer Ergänzungsprüfung mit Überprüfungsbericht und -plakette bestätigt wird, dass die „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ erfüllt werden. Im Jahr 2015 sind die in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten ÖPUL-Überprüfungen noch gültig; im Jahr 2016 nur mehr jene aus dem Jahr 2014. Die ÖPUL-Überprüfung ist der Werkstätte mit dem ÖPUL-Überprüfungsbericht nachzuweisen. Derart überprüfte Geräte gelten für fünf Jahre ab der ÖPUL-Prüfung (Monat und Jahr am ÖPUL-Prüfbericht) als überprüft.
 
Die von der Landesregierung anerkannten Werkstätten werden u.a. auf der Homepage des Landes veröffentlicht; zwischenzeitig können die bisher ÖPUL-anerkannten Werkstätten Auskunft geben.
Die Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung kann unter https://www.ris.bka.gv.at/LgblAuth-Steiermark/ =>Landesgesetzblatt Nr. 16/2015 abgerufen werden.

Medium


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