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Sprühgeräte, 30.03.2015

VERWENDUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN - NEUREGELUNG

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) wurde geregelt - Übergangsregelung bis 25.11.2015
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) wird mit dem Stmk.Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 und den dazu erlassenen Verordnungen geregelt.Die Regelungen sehen u.a. eine Trennung in berufliche und nicht berufliche VerwenderInnenvon PSM, ein Ausbildungsbescheinigungssystem sowie die verpflichtende Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten vor. Ende des Jahres 2014 wurde dieses Gesetz novelliert.
 

Übergangsregelung bis 25.11.2015

Bis 25. November 2015 dürfen berufliche VerwenderInnen, das sind alle Personen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit PSM verwenden, PSMnoch verwenden, wenn sie sachkundig sind. D.h. sie müssen eine einschlägige (landwirtschaftliche) Ausbildung (von der Lehre bis zur Universität) oder einen Sachkundekurs (zumindest den „Kleinen Sachkundekurs“) erfolgreich absolviert haben. Die Verwendung von PSM durch lediglich unterwiesene Arbeitskräfte ist seit 26. November 2013 nicht mehr zulässig.
 

Ausbildungsbescheinigung ab 26.11.2015

Berufliche VerwenderInnen benötigen ab 26. November 2015 für das Verwenden von PSM eine Ausbildungsbescheinigung. Die Ausbildungsbescheinigung ist ab 26.11.2015 auch für den Erwerb von PSM, die für die berufliche Verwendungzugelassen sind, erforderlich.
Die Ausbildungsbescheinigung kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Nähere Informationen unter www.agrar.steiermark.at> Landwirtschaft > Pflanzen > Ausbildungsbescheinigung.
Bis Ende Jänner 2015 sind rund 9.000 Ausbildungsbescheinigungen ausgestellt worden.
 
Verwendung von PSM: das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätig halten und innerbetriebliche Befördern von PSM zum Zwecke der Anwendung.
 

Ausnahmen neugeregelt

PSM dürfen nur von beruflichen VerwenderInnen verwendet werden. Seit31.12. 2014 ist davondie Verwendung von PSM ausgenommen, die
1. für nicht berufliche VerwenderInnen im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind;
2. im Rahmen einer beruflichen, schulischen oder universitären Ausbildung unter der Anleitung und Aufsichteiner beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders mit Ausbildungsbescheinigung erfolgt, sofern dies nach den Ausbildungsvorschriften notwendig ist;
3. bei nachstehenden einfachen Hilfstätigkeiten unter der Anleitung einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders mit Ausbildungsbescheinigung erfolgt:
a) die Anwendung von PSM zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten;
b) die manuelle Ausbringung von Pheromonen (Pheromontafeln, Pheromonfallen);
c) die manuelle Ausbringung von Nützlingen, die als PSM zugelassen sind und
d) das Auslegen von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung.
 
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 gelten unabhängig vom Stmk. Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 und schränken die Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen für Jugendliche (Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) stark ein.
Aufsicht: Überwachung durch eine berufliche Verwenderin/einen beruflichen Verwender mit Ausbildungsbescheinigung, die/der jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
 
Das Stmk. Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 kann unter https://www.ris.bka.gv.at/Lr-Steiermark/ => Suchwort Pflanzenschutzmittelgesetz abgerufen werden.

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