Autor/-in
Hauer Gottfried, et al
Traktoren, 10.03.2012
RICHTWERTE FÜR MASCHINENSELBSTKOSTEN
ÖKL-Richtwerte zur Berechnung der Maschinenselbstkosten im Rahmen der Maschinen- und Betriebshilferinge
Die ÖKL-Richtwerte für die Maschinenselbstkosten sind nicht nur Anhaltspunkt für die Verrechnung von Leistungen im Rahmen der Maschinen- und Betriebshilferinge, sondern haben auch eine wichtige steuerliche Bedeutung bei pauschalierten Landwirtschaftsbetrieben.
Einkünfte aus Nebentätigkeiten, wie Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der „bäuerlichen Nachbarschaftshilfe“ sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Voll- und Teilpauschalierung) abgegolten, wenn
diese Leistungen von Landwirt zu Landwirt, mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden,
in einem örtlichen Nahbereich (§ 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994) erbracht werden und
der Verrechnungswert nicht höher liegt als die Selbstkosten für Maschinen nach den ÖKL-Richtwerten (vergleiche § 6 LuF PauschVO, BGBl II 258/2005).
Wenn eine Arbeitsleistung verrechnet wird oder über den ÖKL Maschinenselbstkosten liegende Einnahmen erzielt werden (24.200 € Grenze beachten!), können ebenfalls die ÖKL-Maschinenselbstkosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einen Nichtlandwirt (insbes. Gewerbebetrieb) können die ÖKL-Richtsätze nicht zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Stattdessen können, wenn das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, 50% der gesamten Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (vergleiche EStR, Rz 4206 ff). „Individuell berechnete Richtwerte“ werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt.
Die ÖKL-Richtwerte sind auch online kostenlos einzusehen und individuell zu verändern!
SIEHE ÖKL-RICHTWERTE
Herausgeber, Eigentümer und Verleger: Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung
1040 Wien, Gußhausstr. 6, Tel. +1 / 505 18 91, Fax +1 / 505 18 91-16, E-Mail: office@oekl.at, Homepage: www.oekl.at
Einkünfte aus Nebentätigkeiten, wie Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der „bäuerlichen Nachbarschaftshilfe“ sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Voll- und Teilpauschalierung) abgegolten, wenn
diese Leistungen von Landwirt zu Landwirt, mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden,
in einem örtlichen Nahbereich (§ 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994) erbracht werden und
der Verrechnungswert nicht höher liegt als die Selbstkosten für Maschinen nach den ÖKL-Richtwerten (vergleiche § 6 LuF PauschVO, BGBl II 258/2005).
Wenn eine Arbeitsleistung verrechnet wird oder über den ÖKL Maschinenselbstkosten liegende Einnahmen erzielt werden (24.200 € Grenze beachten!), können ebenfalls die ÖKL-Maschinenselbstkosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einen Nichtlandwirt (insbes. Gewerbebetrieb) können die ÖKL-Richtsätze nicht zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Stattdessen können, wenn das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, 50% der gesamten Einnahmen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (vergleiche EStR, Rz 4206 ff). „Individuell berechnete Richtwerte“ werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt.
Die ÖKL-Richtwerte sind auch online kostenlos einzusehen und individuell zu verändern!
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1040 Wien, Gußhausstr. 6, Tel. +1 / 505 18 91, Fax +1 / 505 18 91-16, E-Mail: office@oekl.at, Homepage: www.oekl.at
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